§ 5 – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und normal normal sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. normal normal normal arabic (1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. (2) Der Konformitätsnachweis ist durch eine Konformitätserklärung erbracht, die bestätigt, dass die Konformität in einer Einzelprüfung überprüft worden ist oder die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und normal normal die den Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen. normal normal normal arabic (3) Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, normal normal anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen. normal normal normal arabic (4) Nicht der Pflicht zur CE-Kennzeichnung unterliegen pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist, normal normal Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur verkauft werden, wenn der Hersteller einen Konformitätsnachweis und die CE-Kennzeichnung hat.
- Diese Produkte dürfen nur eingeführt oder verwendet werden, wenn sie die oben genannten Anforderungen erfüllen.
- Der Konformitätsnachweis erfolgt durch eine Erklärung, die die Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien bestätigt.
- Es ist verboten, nicht konforme Produkte mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen oder sie an andere Personen zu übergeben, außer zur Ausfuhr oder Vernichtung.
- Bestimmte pyrotechnische Gegenstände, wie Zündplättchen für Spielzeug, sind von der CE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen.